Bundesdeutsche Städte und Gemeinden haben den lokalen Baumbestand überwiegend mittels Baumschutzsatzungen unter Schutz gestellt. Als Schutzzweck werden Naturschutzkriterien angefügt. Oftmals sind besondere Nutzungsformen, wie landwirtschaftliche- oder gartenbauliche Fläche, ausgenommen.

Auch Kleingartenparzellen sind in 13 von 19 Mitgliedsstädten des Arbeitskreises Kleingarten der GALK in den jeweiligen Baumschutzsatzungen ausgeklammert. In den Fällen in denen die Baumschutzsatzung neben den Gemeinschaftsflächen auch in den Kleingartenparzellen Gültigkeit hat, kann es zu Konflikten kommen, da in den Gartenordnungen, zur Wahrung der kleingärtnerischen Nutzung, das Anpflanzen von Waldbäumen untersagt ist.

Der Arbeitskreis Kleingärten hat das Thema in seinen vielfältigen Facetten diskutiert und im Jahr 2012 ein entsprechendes Positionspapier verfasst.